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Finanzordnung |
Abteilungsordnung |
Ehrenordnung |
Satzung
des
TSV Albeck 1948 e. V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der am 28. Februar 1948 gegründete
Verein ist unter dem Namen Turn- und
Sportverein Albeck 1948 e. V. in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm/Donau
eingetragen und hat den Namenszusatz e. V.
Die Farben des Vereins sind gelb/schwarz.
2. Der Verein hat seinen Sitz in
Langenau-Albeck und ist Mitglied
des Württembergischen Landessportbundes e.
V. und in den Mitgliederverbänden des WLSB,
deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Der Verein und seine Mitglieder erkennen die
Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB
sowie seiner Mitgliedsverbände für sich und
seine Mitglieder als verbindlich an.
3. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige,
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Er dient der Förderung der
körperlichen Gesundheit der Allgemeinheit,
insbesondere der Jugend, durch sportliche
Betätigung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Vereinsämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft
kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach
Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne
des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
4. Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral
§ 3
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann
im Bedarfsfall,
eine eigene, in der Haushaltsführung
unselbstständige Abteilung gegründet werden.
Vorraussetzung hierfür ist ein Beschluss des
Vereinsausschusses
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
-
ordentlichen Mitgliedern
-
außerordentlichen Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede
natürliche Person werden. Der Erwerb der
Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen
Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen
Vordruck voraus, der an den Verein zu
richten ist. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig
als Zustimmung zur Wahrnehmung von
Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese
verpflichten sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Minderjährige
volljährig wird.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet die
Vorstandschaft. Bei einer Ablehnung des
Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft,
die keiner Begründung bedarf, kann der
Antragsteller die Hauptversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig.
2. Außerordentliche Mitglieder können
juristische Personen oder Vereine werden.
Sie haben insbesondere fördernde Aufgaben.
Sie haben kein Stimmrecht.
3. Ehrenmitglied kann auch eine
natürliche Person werden, die nicht Mitglied
des Vereins ist. Weiteres regelt die
Ehrenordnung.
§
6
Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen
des Vereinszweckes an sämtlichen Aktivitäten
des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich
an die Satzung, an weitere Verpflichtungen
des Vereins sowie an Beschlüsse der
Vereinsorgane zu halten. Alle Mitglieder
sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung
von Beiträgen verpflichtet.
4. Mit der Aufnahme in den Verein
unterwirft sich das Mitglied den Satzungen
des Vereins und derjenigen Verbände, denen
der
Verein als Mitglied angehört.
5. Zur Erreichung des Vereinszweckes
sind eventuell auch bauliche Maßnahmen (z.
B. Dusch- und Geräteräume, Erweiterung der
Sportflächen usw.) erforderlich. Hierfür
können jugendliche und erwachsene Mitglieder
zur Ableistung von Arbeitsstunden
aufgefordert werden.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden durch
die Beitragsordnung geregelt. Ergänzend
können Umlagen, sonstige Dienstleistungen
und Aufnahmegebühren erhoben werden.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder
Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein ist der
Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu
erklären. Die Kündigung der Mitgliedschaft
ist unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten und nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung
satzungsgemäßer
Verpflichtungen
-
wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des
Vereins
-
Wegen groben unsportlichen Verhaltens
Über den Ausschluss entscheidet die
Vorstandschaft. Vor der Entscheidung hat er
dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich
mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu
ist ein Mitglied unter Einhaltung einer
Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich
aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist eine Berufung
über die Hauptversammlung zulässig; diese
muss schriftlich und binnen drei Wochen nach
Absendung der Entscheidung erfolgen. Die
Hauptversammlung
entscheidet bei der nächst
anstehenden Versammlung endgültig.
4. Ein Mitglied kann weiterhin
ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder
Umlagen in Höhe von mehr als einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der
Ausschluss kann durch die Vorstandschaft
erst beschlossen werden, wenn seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens, das
den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten
hat, drei Monate vergangen sind.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft,
egal aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine
Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unter-stützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
6. Für Jugendliche und Kinder gelten die
vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende
Erklärungen sind von den
Erziehungsberechtigten abzugeben.
§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung
2. die Vorstandschaft
3. der Vereinsausschuss
§ 10
Die Hauptversammlung
a)
Ordentliche
Hauptversammlung
1. Jeweils im ersten Quartal des neuen
Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Hauptversammlung statt. Sie ist vom
1.Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung
und die Bekanntgabe der Tagesordnung
erfolgen mindestens einen Monat zuvor durch
Veröffentlichung in den Vereins-nachrichten
des Gemeindeblatts.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
2.1 Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
2.2 Finanz- und Vermögensbericht durch
den Kassierer
2.3 Bericht zur Prüfung der Finanzen
2.4 Berichte der Abteilungen
2.5 Entlastungen
2.6 Wahlen
2.7 Anträge
3. Anträge zur Tagesordnung müssen
spätestens zwei Woche vor der
Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden
eingereicht sein. Verspätet eingehende
Anträge werden nicht mehr auf die
Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon
sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem
Eintritt von Ereignissen begründet werden,
welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind.
4. Die Hauptversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden der Vorstandschaft, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter,
geleitet. Ist keines dieser
Vorstands-mitglieder anwesend, so bestimmt
die Versammlung den Leiter mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Die Hauptversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Versammlungsleiters den
Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche
Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel
der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei
Wahlen muss eine geheime Abstimmung
erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden
Mitglieder dies verlangt.
6. Über den Verlauf der
Hauptversammlung, insbesondere über die
Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das vom
Schriftführer und von dem Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
b)
Die außerordentliche Hauptversammlung
Diese findet statt:
1. Wenn die Vorstandschaft oder der
Vereinsausschuss die Einberufung mit
Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit
Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse
für erforderlich hält.
2. Wenn die Einberufung von mindestens
einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder
unter Angabe von Gründen beantragt wird.
Zur Durchführung gelten im Übrigen
die gleichen Vorschriften wie § 10 a), 1.,
3., 4., 5. und 6.
§ 11
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche
Mitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben sowie
Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. Mitglieder,
denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Hauptversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle
ordentlichen Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben sowie
Ehrenmitglieder.
§
12
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Vorstandschaft und der
Vereinsausschuss können verdiente Mitglieder
und Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern
vorschlagen. Einzelheiten regelt die
Ehrenordnung.
§
13
Die Vorstandschaft
1. Die von der Hauptversammlung zu
wählende Vorstandschaft wird im Wechsel von
zwei Jahren für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Die von der Hauptversammlung zu
wählende Vorstandschaft gliedert sich in
zwei Gruppen und besteht aus fünf
Mitgliedern:
1. Vorsitzende
Gruppe A
2. Vorsitzende (Stellvertreter)
Gruppe B
Schriftführer
Gruppe A
Kassierer
Gruppe B
Organisationsleiter
Gruppe A
2. Der Vorstandschaft obliegt die
Leitung des Vereins. Sie erledigt alle
laufenden Vereinsangelegenheiten,
insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Die Verantwortlichkeiten
und Aufgaben regelt die Geschäfts- und
Finanzordnung.
3. Scheidet während des Geschäftsjahres
ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt
zunächst die Vorstandschaft kommissarisch
dessen Aufgaben bis zur nächsten
Hauptversammlung.
Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig.
4. Der Verein wird gem. §26 BGB durch
den 1. Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden je einzeln
vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende
ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von
seiner Einzelvertretungsmacht nur Gebrauch
zu machen bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden. Die Wahl der
Vorstandsmitglieder wird durch die
Geschäftsordnung geregelt.
§ 14
Der Vereinsausschuss
1. Der von der Hauptversammlung zu
bestätigende Vereinsausschuss besteht aus
den Vorstandsmitgliedern, den
Abteilungsleitern sowie den Jugendleitern
der Abteilungen und den Beisitzern.
2. Jedes Mitglied des Vereinsausschusses
hat eine Stimme.
Stimmübertragungen sind unzulässig.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt; Stimmenthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen.
Die Anzahl der Mitglieder im
Vereinsausschuss richtet sich nach dem
Bedarf und wird durch die Geschäftsordnung
geregelt.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds übernimmt der Vereinsausschuss
kommissarisch dessen Aufgaben.
4. Vom Vereinsausschuss sind
insbesondere folgende Aufgabenbereiche
wahrzunehmen:
4.1 Beitrags- und Mitgliederwesen
4.2 Öffentlichkeitsarbeit
4.3 Bauwesen (Gebäudeunterhalt etc.)
4.4 Vereinsveranstaltungen
4.5 Vorschläge für Vereinsordnungen
4.6 Haushaltsplanung
4.7 Gründung von Abteilungen
4.8 Festlegung der Abteilungskompetenzen,
sofern diese nicht
satzungsmäßig geregelt sind
4.9 Weitere Aufgaben regelt die Finanz-
und Beitragsordnung.
§ 15
Die Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen
Sportarten bestehen Abteilungen oder werden
im Bedarfsfall durch Beschluss des
Vereinsausschusses gegründet oder aufgelöst
und der Hauptversammlung zur Kenntnis
gegeben.
2. Die Durchführung des Sportbetriebes
ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede
Abteilung wird von einem Abteilungsleiter
und dessen Stellvertreter geleitet.
3. Die Abteilungsleiter, deren
Stellvertreter und Jugendleiter und deren
Stellvertreter werden von der
Abteilungsversammlung gewählt und bei der
Hauptversammlung bestätigt. Der Sportbetrieb
in den Abteilungen wird durch die jeweilige
Abteilungsordnung geregelt, die in der
Abteilungsversammlung erstellt und der
Vorstandschaft zur Genehmigung vorgelegt
wird.
4. Die Abteilungen sind selbstständig
und arbeiten fachlich unter eigener
Verantwortung.
5. Sofern Abteilungen des Vereins mit
Zustimmung des Vereinsausschusses eigene
Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung
durch den Vorstand und der Kassenprüfer.
6. Die Abteilungen im Verein sind keine
selbständigen Rechtspersönlichkeiten,
sondern unselbständige Unterorganisationen
des Vereins. Kompetenzen und
Aufgabenbereiche der Abteilungsleiter werden
durch Beschlüsse des Vereinsausschusses
geregelt.
7. Alles weitere wird durch gesonderte
Abteilungsordnungen geregelt.
§ 16
Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung gibt
sich der Verein bei Bedarf
1. die Geschäftsordnung
2. die Jugendordnung
3. die Finanzordnung
4. die Beitragsordnung
5. die Ehrenordnung
6. die Vereinsheim- und
Vereinsraumordnung
7. die Abteilungsordnungen
Darüber
hinaus können mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit des Vereinsausschusses
weitere Ordnungen erlassen, geändert oder
aufgehoben werden (ausgenommen
Beitragsordnung § 2).
§ 17
Kassenprüfer
1. Die Hauptversammlung wählt für die
Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der
stimmberechtigten Mitglieder Kassenprüfer,
die weder der Vorstandschaft noch dem
Vereinsausschuss angehören dürfen.
Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer prüfen die
Ordnungsmäßigkeit der Kasse, der Buchführung
und der Belege des Vereins sachlich und
rechnerisch. Sie bestätigen dies durch ihre
Unterschrift und legen der Hauptversammlung
hierüber Bericht vor und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassierers und der
übrigen Vorstandsmitglieder.
3. Bei vorgefundenen Mängeln berichten
die Kassenprüfer zuvor dem 1. Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter.
4. Die Prüfungen sollen jeweils
innerhalb angemessener, übersehbarer
Zeiträume und zum Schluss eines
Geschäftsjahres stattfinden.
§ 18
Haftung
Der Verein haftet nicht für die zum
Spielbetrieb, zu den Übungsstunden und zu
sonstigen Vereinsaktivitäten mitgebrachten
Wertgegenstände, Bargeldbeträge oder
Kleidungsstücke.
§ 19
Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur in
einer Hauptversammlung beschlossen werden,
auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über die Satzungsänderung angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder
§ 20
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Hauptversammlung beschlossen werden,
auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
2. Bei Auflösung des Vereins bestellt
die Hauptversammlung zwei Liquidatoren,
welche die Geschäfts des Vereins abzuwickeln
haben. Das nach Bezahlung von Schulden noch
vorhandene Vereinsvermögen fällt an die
Stadt Langenau zum Zwecke der Förderung des
Sports in Langenau-Albeck.
§21
Rechtsmittel
1. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des
Vereins und seiner Organe können nur
innerhalb einer Frist von 4 Wochen
eingelegt werden.
§ 22
Inkrafttreten der Satzung
1. Die vorstehende Satzung wurde in der
Hauptversammlung vom ………….beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit ihrer
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft,
somit verliert die bisherige Satzung ihre
Gültigkeit.
Soweit auf unseren Seiten personenbezogene
Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder
eMail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies
soweit möglich stets auf freiwilliger Basis.
Die Nutzung der Angebote und Dienste ist,
soweit möglich, stets ohne Angabe
personenbezogener Daten möglich.
Der Nutzung von im Rahmen der
Impressumspflicht veröffentlichten
Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung
von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung
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der Seiten behalten sich ausdrücklich
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vor.
nach oben
Finanzordnung
des
TSV Albeck 1948 e. V.
§ 1
Grundsätze
1. Der Verein ist nach den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt,
die Aufwendungen müssen in einem
wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten
Erträgen stehen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglied hieraus keine Zuwendungen. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2
Buchführung
Alle buchungstechnischen Bewegungen
des Vereins werden vom Kassierer erfasst und
kontiert. Abteilungskassen sind nicht
vorgesehen.
§ 3
Haushaltsplan
1. Für den Gesamtverein wird ein
Haushaltsplan aufgestellt. Der Haushaltsplan
muss ausgeglichen sein. Haushaltsreste
werden den Rücklagen zugeführt. Für
Haushaltsdefizite ist ein Nachtragshaushalt
zu erstellen.
2. Die Haushaltsvorschläge der einzelnen
Abteilungen sind jedes Jahr im Januar beim
Vereinsvorstand einzureichen. Der
Vereinsvorstand berät die
Haushaltsvorschläge der Abteilungen und des
Gesamtvereins und stimmt diese mit den
Abteilungen sowie dem Vereinsausschuss ab.
Anschließend werden die gegebenenfalls
überarbeiteten Haushaltsvorschläge der
Abteilungen und des Gesamtvereins dem
Ausschuss übermittelt. Dieser beschließt den
Haushaltsplan.
3. Vom Gesamtverein werden folgende
Verwaltungsaufgaben übernommen und im
Haushaltsplan aufgeführt:
3.1 Anstellung voll- und
teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
3.2 Außerordentliche Investitionen
3.3 Beiträge an den WLSB
3.4 Versicherungen und Steuern
3.5 Aufwendungen für Ehrungen nach der
Ehrenordnung
3.6 Kosten der Geschäftsführung
3.7 Betriebs- und Energiekosten
4. Von den Abteilungen werden folgende
Aufgaben übernommen und finanziert und
müssen als solche im Haushaltsplan enthalten
sein:
4.1 Übungsleiter und Trainerentschädigung
4.2 Sportstätten-Benutzungsgebühren für
Training
und Pflichtspielbetrieb
4.3 Durchführung von Wettkämpfen
4.4 Anschaffung von Sportgeräten
4.5 Anschaffung von Sportkleidung
4.6 Fahrgeldentschädigungen
4.7 Werbekosten
4.8 Strafgelder
4.9 Beiträge an Fachverbände,
Startgebühren und
Spielrundengebühren
4.10 Geschenke
4.11 Gesellige Abteilungsveranstaltungen
4.12 Trainingslager, Ausflüge und ähnliche
Aktivitäten
5. Die Abteilungen entscheiden über die
Verwendung ihrer genehmigten
Haushaltsmittel. Sämtliche Einnahmen und
Ausgaben sind mit Beleg über den Kassierer
abzuwickeln.
(Haushaltsreste können den
Abteilungen als Rücklagen gutgeschrieben
werden. Bei unvorhergesehenen Ausgaben
entscheidet der Vereinsausschuss über einen
Nachtragshaushalt).
Abweichungen über € 300,00 je
Einzelposition sind durch die Vorstandschaft
zu genehmigen.
6. Investitionen sowie der Erwerb, die
Veräußerung und Belastung von Grundstücken
und grundstücksähnlichen Rechten,
Kreditaufnahmen und die Übernahme von
Bürgschaften und ähnlichem sind ab einem
Betrag von € 30.000,00 von der
Hauptversammlung zu genehmigen.
§ 4
Finanz- und Kassenführung
Für Finanzen und Steuern sind der
1.u. 2. Vorsitzende sowie der Kassierer, für
die Kassen- und Kontenführung des Vereins
der Kassierer verantwortlich.
§ 5
Zahlungsverkehr
1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird
vorwiegend bargeldlos über die Vereinskonten
abgewickelt.
2. Über jede Ausgabe und Einnahme muss
ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den
Tag der Ausgabe bzw. Einnahme, den Betrag,
die Umsatzsteuer und den Zweck enthalten.
3. Bei Gesamtbelegen muss auf dem
Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt
werden.
4. Alle Rechnungen sind dem Kassierer
unter Beachtung von Skonto-Fristen zur
Begleichung einzureichen.
5. Barauslagen sind wegen des
Jahresabschlusses bis zum 15.12. des
laufenden Jahres mit dem Kassierer
abzurechnen.
§ 6
Eingehen von Schuldverhältnissen
1. Die Entscheidung über das Eingehen
von Schuldverhältnissen im Rahmen des
Haushaltsplans ist im Einzelfall
vorbehalten:
1.1 dem 1. Vorsitzenden bis zu einer
Summe von € 5.000,00
1.2 dem Vereinsvorstand bis zu einer
Summe von € 15.000,00
1.3 dem Vereinsausschuss bis zu einer
Summe von € 30.000,00
1.4 der Hauptversammlung bei einem Betrag
von mehr
als € 30.000,00
1.5 dem Vorstand für Verbindlichkeiten
des Büro- und
Verwaltungsbedarfs
1.6 den Abteilungsleitern in Höhe ihres
jeweiligen Etats
2. Die Abteilungsleiter dürfen keine
Dauerschuldverhältnisse eingehen.
3. Es ist unzulässig, einen
einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu
teilen (bzw. zusammenzuführen), um dadurch
die Zuständigkeit der Ausgabe zu begründen.
§ 7
Vereins- und Abteilungsbeiträge
1. Die Vereinsbeiträge sind in der
Beitragsordnung geregelt.
2. Zur Erfüllung ihrer besonderen
Aufgaben und zur Deckung der dadurch
entstehenden Kosten können die Abteilungen
zusätzlich zum Gesamtvereinsbeitrag einen
Abteilungsbeitrag oder Kursgebühren erheben.
Die Erhebung von Abteilungsbeiträgen bedarf
der Genehmigung des Vereinsvorstandes sowie
der Hauptversammlung.
§ 8
Spenden, Sammlungs- und Werbeerlöse
1. Alle Spenden sind auf die vom Verein
dafür eingerichteten Konten einzuzahlen. Der
Verein verpflichtet sich, die Spenden
zweckentsprechend weiterzureichen.
2. Über die Vergabe von Sammlungen (z.
B. Wertstoffe) entscheidet der
Vereinsausschuss. Der Erlös von Sammlungen
wird dem Konto der sammelnden Abteilung
gutgeschrieben. Die entstandenen Kosten sind
von dieser Abteilung zu tragen.
3. Bei Wertstoffsammlungen müssen vor
den Zuweisungen an die Abteilungen die
steuerlichen Aspekte berücksichtigt und in
Abzug gebracht werden (Umsatz- und
Körperschaftssteuer). Die Erlöse aus Werbung
und Sponsoring werden der Abteilung
gutgeschrieben, die als Werbeträger in der
Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. In
Ermangelung einer klaren Zuordnung
entscheidet der Vereinsausschuss über die
Verteilung der Mittel.
§ 9
Steuern
1. Die Erstellung der Bilanz und der
Steuererklärung erfolgt durch die dafür
gewählten Mitglieder des Vereinsvorstandes
bzw.
von einem dafür beauftragten
Steuerbüro.
2. Alle Steuermeldungen und Zahlungen an
das Finanzamt werden von dem dafür
zuständigen Mitglied des Vereinsvorstandes,
evtl. unter Einbeziehung eines weiteren
Verantwortlichen vorgenommen.
§ 10
Inventar
Die Inventarlisten sind per 31.12.
jeden Jahres von den Abteilungen und dem
Kassierer zu erstellen. Es sind alle
Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum
Verbrauch bestimmt sind. Gegenstände, die
ausgesondert werden, sind mit einer kurzen
Begründung anzuzeigen. Die Erfassung des
Inventars hat auf den vom Kassierer
vorgelegten Listen zu erfolgen.
§ 11
Vermögensverwaltung
1. Der Verein ist Mieter eines
Vereinsheims mit Gaststätte, die an eine
Betreiber-Gesellschaft unterverpachtet ist.
2. Die Interessen des Vereins gegenüber
der Betreiber-Gesellschaft vertritt der
Vereinsvorstand.
§ 12
Inkrafttreten
Die Finanzordnung tritt mit ihrer
Verabschiedung durch die Hauptversammlung am
…………. in Kraft.
Albeck, den ………………………….
nach oben
Abteilungsordnung
des
TSV Albeck 1948 e. V.
§ 1
Name und Geschäftsjahr
1.
Die Abteilungen des TSV Albeck 1948 e.V.
führen und verwalten sich selbst im Rahmen
der Satzung und Ordnungen des Vereins.
2.
Die Abteilungen sind über den Verein
Mitglied der jeweiligen Fachverbände (Württ.
Fußballverband, Württ. Schützenbund, WLSB
(Theater).
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der Abteilungen
1.
Den Sport im Verein von der Jugend bis zum
Seniorenalter fördern und Pflegen.
Gesundheits-, Erziehungs- und
Bildungsfunktionen sollten im Jugendbereich
ein stetiges Ziel sein.
2.
Die Trainingsziele der Abteilungen liegen im
Freizeit- und Leistungssport.
§ 3
Mitgliedschaft
1.
Den Erwerb der Abteilungsmitgliedschaft
regelt § 4 der Vereinssatzung.
2.
Die Zugehörigkeit zu den Abteilungen setzt
die Mitgliedschaft des
TSV Albeck voraus.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Für die Mitglieder sind die
Abteilungsordnung und der Beschluss der
Abteilungsorgane verbindlich.
2.
Jedes Mitglied hat das Recht an
Veranstaltungen der Abteilungen
teilzunehmen.
3.
Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die
Ordnungen des Vereins, der Abteilung sowie
die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den
Anordnungen der Übungsleiter, Trainer und
Hausmeister ist Folge zu leisten.
§ 5
Abteilungsorgane
Die Organe der Abteilung sind:
1. Die Abteilungsversammlung
2. Die Abteilungsleitung
3. Abteilungsausschuss bzw.
Spielausschuss
( s. § 5 der Geschäftordnung )
§ 6
Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlungen sind oberstes
Organ der Abteilungen; sie sind durch § 5
der Geschäftsordnung geregelt.
Die Abteilungsleitung wird von der
Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. ( s. §6 der Geschäftordnung
)
§ 7
Die Abteilungsleitung
Organe:
1.
Abteilungsleiter
2.
stellvertretender Abteilungsleiter
3.
Jugendleiter
4.
stv. Jugendleiter
Aufgaben:
Die Abteilungsleitung erledigt alle
laufenden Abteilungsangelegenheiten, sie ist
außerdem für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch die Abteilungsordnung geregelt
sind.
Der Vorstand des Vereins ist über alle
wichtigen Angelegenheiten der Abteilung in
Kenntnis zu setzen.
Die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder
der Abteilungsleitung sind in einem
Aufgabenverteilungsplan zu regeln.
§ 8
Sinngemäße Anwendung der Vereinssatzung
In allen weiteren Angelegenheiten ist
sinngemäß nach der Satzung und den Ordnungen
des Vereins zu verfahren.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Abteilungsordnung tritt gemäß
Beschluss der Mitglieder-Versammlung vom
………………………….. in Kraft.
nach oben
Ehrenordnung
des
TSV Albeck 1948 e. V.
Für besondere Verdienste oder besondere
Leistungen im TSV Albeck 1948 e.V. sind
nachstehende Ehrungen vorgesehen.
Die Art der Ehrung kann von jedem
Vereinsmitglied über die Abteilungsleiter
oder Vorstandschaft an den Ausschuss mit
entsprechender Begründung beantragt werden.
Die Entscheidung, ob und welche Ehrungen
ausgesprochen werden sollen, obliegt nach
Empfehlung durch den Ausschuss dem Vorstand.
Die Ehrungen für Verdienste und Leistungen
sowie eine langjährige Mitgliedschaft werden
vom 1. Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter bei besonderen Anlässen
vorgenommen.
§ 1
Ehrungen
1.
Für Verdienste
1.1 bei 8-jähriger ehrenamtlicher
Tätigkeit
Ehrennadel mit Bronzekranz und Aufdruck
„Verdienstnadel“
1.2 bei 12-jähriger ehrenamtlicher
Tätigkeit
Ehrennadel mit Silberkranz und Aufdruck
„Verdienstnadel“
1.3 bei 16-jähriger ehrenamtlicher
Tätigkeit
Ehrennadel mit Goldkranz und Aufdruck
„Verdienstnadel“
2.
Für Sportliche
Leistungen
2.1
Für besondere sportliche Erfolge für Schüler
und
Jugendliche -
z. B. Sachgeschenk
2.2
Außerordentliche sportliche Verdienste und
Leistungen können durch die Verleihung einer
Urkunde, ggfs. durch ein Sachgeschenk
gewürdigt werden.
3.
Für langjährige
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins ist
jedermann nach Vollendung des 18.
Lebensjahres. Ab hier zählt auch die
Jubiläumsmitgliedschaft.
3.1 für 25-jährige
Mitgliedschaft
Ehrennadel mit Silberkranz und der Zahl 25
sowie eine Urkunde
3.2
für 40-jährige
Mitgliedschaft
Ehrennadel mit Goldkranz und der Zahl 40
sowie eine Urkunde
3.3
für 50-jährige
Mitgliedschaft
Ehrennadel mit Goldkranz und der Zahl 50
sowie eine Urkunde
3.4 für 60-,
70- oder 75-jährige Mitgliedschaft wird eine
besondere Urkunde verliehen
§ 2
Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder können Personen nach einer
50-jährigen Mitgliedschaft im Verein werden
oder Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben – siehe §
12 der Vereinssatzung.
§ 3
Ehrenvorsitzender
Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden,
wer das Amt des 1. Vorsitzenden mindestens
12 Jahre ununterbrochen innehatte.
§ 4
Verbandsehrungen
Der Vorstand und die Abteilungen schlagen
ihre verdienten Mitarbeiter und Mitglieder
zur Ehrung bei den Fachverbänden oder WLSB,
entsprechend deren Ehrenordnung, zur Ehrung
vor.
§ 5
Beerdigungen
Im Todesfall eines Mitglieds wird am Grab
ein Kranz oder eine Schale niedergelegt bzw.
eine Spende getätigt.
§ 7
Inkrafttreten
Die Ehrenordnung tritt mit ihrer
Verabschiedung durch die
Mitgliederversammlung am .......... in
Kraft.
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