Finanzordnung | Abteilungsordnung | Ehrenordnung |


Satzung

des

TSV Albeck 1948 e. V.

§ 1

Name und Sitz

 

1.     Der am 28. Februar 1948 gegründete Verein ist unter dem Namen Turn- und Sportverein Albeck 1948 e. V. in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm/Donau eingetragen und hat den Namenszusatz e. V.

Die Farben des Vereins sind gelb/schwarz.

 

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Langenau-Albeck und ist Mitglied          des Württembergischen Landessportbundes e. V. und in den Mitgliederverbänden des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB sowie seiner Mitgliedsverbände für sich und seine Mitglieder als verbindlich an.

 

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,  steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er dient der Förderung der körperlichen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch sportliche Betätigung.

 

2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3.     Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

4.     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

§ 3

Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall,

eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden. Vorraussetzung hierfür ist ein Beschluss des Vereinsausschusses

§ 4

Mitgliedschaft

 

        Der Verein besteht aus

-      ordentlichen Mitgliedern

-      außerordentlichen Mitgliedern

-      Ehrenmitgliedern

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als  Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Hauptversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

2.     Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen oder Vereine werden. Sie haben insbesondere fördernde Aufgaben. Sie haben kein Stimmrecht.

 

3.     Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Weiteres regelt die Ehrenordnung.

 § 6

Rechte und Pflichten

 

1.     Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an sämtlichen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

 

2.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung, an weitere Verpflichtungen des Vereins sowie an Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

3.     Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

4.     Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der

Verein als Mitglied angehört.

 

5.     Zur Erreichung des Vereinszweckes sind eventuell auch bauliche Maßnahmen (z. B. Dusch- und Geräteräume, Erweiterung der Sportflächen usw.) erforderlich. Hierfür können jugendliche und erwachsene Mitglieder zur Ableistung von Arbeitsstunden aufgefordert werden.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

 

        Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Beitragsordnung geregelt. Ergänzend können Umlagen, sonstige Dienstleistungen und Aufnahmegebühren erhoben werden.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.

 

2.     Der Austritt aus dem Verein ist der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

3.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

-  wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer  

            Verpflichtungen

-      wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des

    Vereins

-      Wegen groben unsportlichen Verhaltens

 

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist ein Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist eine Berufung über die Hauptversammlung zulässig; diese muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Hauptversammlung entscheidet bei der nächst anstehenden Versammlung endgültig.

 

4.     Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch die Vorstandschaft erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

5.     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unter-stützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

6.     Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden

Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind von den Erziehungsberechtigten abzugeben.

§ 9

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. die Hauptversammlung

2. die Vorstandschaft

3. der Vereinsausschuss

§ 10

Die Hauptversammlung

a)     Ordentliche Hauptversammlung

1.     Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1.Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen mindestens einen Monat zuvor durch Veröffentlichung in den Vereins-nachrichten des Gemeindeblatts.

 

2.     Die Tagesordnung hat zu enthalten:

2.1    Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

2.2    Finanz- und Vermögensbericht durch den Kassierer

2.3    Bericht zur Prüfung der Finanzen

2.4    Berichte der Abteilungen

2.5    Entlastungen

2.6    Wahlen

2.7    Anträge

 

3.     Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei  Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

 

4.     Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden der Vorstandschaft, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstands-mitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

5.     Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 

6.     Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

b)      Die außerordentliche Hauptversammlung

 

         Diese findet statt:

 

1.     Wenn die Vorstandschaft oder der Vereinsausschuss die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

 

2.     Wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.

        Zur Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie § 10 a), 1., 3., 4., 5. und 6.

§ 11

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.     Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das

18. Lebensjahr vollendet haben sowie Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Hauptversammlung als Gäste teilnehmen.

 

2.     Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das    18. Lebensjahr vollendet haben sowie Ehrenmitglieder.

 § 12

Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

        Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss können verdiente Mitglieder und Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.

 § 13

Die Vorstandschaft

 

1.     Die von der Hauptversammlung zu wählende Vorstandschaft wird im Wechsel von zwei Jahren für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die von der Hauptversammlung zu wählende Vorstandschaft gliedert sich in zwei Gruppen und besteht aus fünf Mitgliedern:

       

        1. Vorsitzende                            Gruppe A

        2. Vorsitzende (Stellvertreter)      Gruppe B

        Schriftführer                              Gruppe A

Kassierer                                   Gruppe B

        Organisationsleiter                      Gruppe A  

       

2.     Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Sie erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben regelt die Geschäfts- und Finanzordnung.

 

3.     Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Hauptversammlung.

Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig.

 

4.     Der Verein wird gem. §26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je einzeln vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem  Verein gegenüber verpflichtet, von seiner Einzelvertretungsmacht nur Gebrauch zu machen bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 14

Der Vereinsausschuss

 

1.     Der von der Hauptversammlung zu bestätigende Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Abteilungsleitern sowie den Jugendleitern der Abteilungen und den Beisitzern.

 

2.     Jedes Mitglied des Vereinsausschusses hat eine Stimme.

        Stimmübertragungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

                Die Anzahl der Mitglieder im Vereinsausschuss richtet sich nach dem Bedarf und wird durch die Geschäftsordnung geregelt. 

 

3.     Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds übernimmt der Vereinsausschuss kommissarisch dessen Aufgaben.

4.     Vom Vereinsausschuss sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:

 

4.1    Beitrags- und Mitgliederwesen

4.2    Öffentlichkeitsarbeit

4.3    Bauwesen (Gebäudeunterhalt etc.)

4.4    Vereinsveranstaltungen

4.5    Vorschläge für Vereinsordnungen

4.6    Haushaltsplanung

4.7    Gründung von Abteilungen

4.8    Festlegung der Abteilungskompetenzen, sofern diese nicht

        satzungsmäßig geregelt sind

4.9    Weitere Aufgaben regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

§ 15

Die Abteilungen

 

1.     Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet oder aufgelöst und der Hauptversammlung zur Kenntnis gegeben.

 

2.     Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter geleitet.

 

3.     Die Abteilungsleiter, deren Stellvertreter und Jugendleiter und deren Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und bei der Hauptversammlung bestätigt. Der Sportbetrieb in den Abteilungen wird durch die jeweilige Abteilungsordnung geregelt, die in der Abteilungsversammlung erstellt und der Vorstandschaft zur Genehmigung vorgelegt wird.

 

4.     Die Abteilungen sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung.

 

5.     Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vereinsausschusses eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer.

 

6.     Die Abteilungen im Verein sind keine selbständigen Rechtspersönlichkeiten, sondern unselbständige Unterorganisationen des Vereins. Kompetenzen und Aufgabenbereiche der Abteilungsleiter werden durch Beschlüsse des Vereinsausschusses geregelt.

 

7.     Alles weitere wird durch gesonderte Abteilungsordnungen geregelt.

§ 16

Ordnungen des Vereins

 

        Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein bei Bedarf

       

1. die Geschäftsordnung

        2. die Jugendordnung

        3. die Finanzordnung

        4. die Beitragsordnung

        5. die Ehrenordnung

        6. die Vereinsheim- und Vereinsraumordnung

        7. die Abteilungsordnungen

 

        Darüber hinaus können mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Vereinsausschusses weitere Ordnungen erlassen, geändert oder

aufgehoben werden (ausgenommen Beitragsordnung § 2).

§ 17

Kassenprüfer

 

1.     Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder  Kassenprüfer, die weder der Vorstandschaft noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.

 

2.     Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Kasse, der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch. Sie bestätigen dies durch ihre Unterschrift und legen der Hauptversammlung hierüber Bericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

3.     Bei vorgefundenen Mängeln berichten die Kassenprüfer zuvor dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

4.     Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume und zum Schluss eines Geschäftsjahres stattfinden.

§ 18

Haftung

 

        Der Verein haftet nicht für die zum Spielbetrieb, zu den Übungsstunden und zu sonstigen Vereinsaktivitäten mitgebrachten Wertgegenstände, Bargeldbeträge oder Kleidungsstücke.

§ 19

Satzungsänderung

 

1.     Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Satzungsänderung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder

§ 20

Auflösung des Vereins

 

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

2.     Bei Auflösung des Vereins bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfts des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung von Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Langenau zum Zwecke der Förderung des Sports in Langenau-Albeck.

§21

Rechtsmittel

 

1.     Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vereins und seiner   Organe können nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen

eingelegt werden.

§ 22

Inkrafttreten der Satzung

 

1.     Die vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom ………….beschlossen.

 

2.     Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, somit verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

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Finanzordnung

des

TSV Albeck 1948 e. V.

 

§ 1

Grundsätze

 

1.     Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten Erträgen stehen.

 

2.     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied hieraus keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Buchführung

 

        Alle buchungstechnischen Bewegungen des Vereins werden vom Kassierer erfasst und kontiert. Abteilungskassen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Haushaltsplan

 

1.     Für den Gesamtverein wird ein Haushaltsplan aufgestellt. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein. Haushaltsreste werden den Rücklagen zugeführt. Für Haushaltsdefizite ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen.

 

2.     Die Haushaltsvorschläge der einzelnen Abteilungen sind jedes Jahr im Januar beim Vereinsvorstand einzureichen. Der Vereinsvorstand berät die Haushaltsvorschläge der Abteilungen und des Gesamtvereins und stimmt diese mit den Abteilungen sowie dem Vereinsausschuss ab. Anschließend werden die gegebenenfalls überarbeiteten Haushaltsvorschläge der Abteilungen und des Gesamtvereins dem Ausschuss übermittelt. Dieser beschließt den Haushaltsplan.

3.     Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt:

 

3.1    Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter

3.2    Außerordentliche Investitionen

3.3    Beiträge an den WLSB

3.4    Versicherungen und Steuern

3.5    Aufwendungen für Ehrungen nach der Ehrenordnung

3.6    Kosten der Geschäftsführung

3.7    Betriebs- und Energiekosten

 

4.     Von den Abteilungen werden folgende Aufgaben übernommen und finanziert und müssen als solche im Haushaltsplan enthalten sein:

 

4.1    Übungsleiter und Trainerentschädigung

4.2    Sportstätten-Benutzungsgebühren für Training

        und Pflichtspielbetrieb

4.3    Durchführung von Wettkämpfen

4.4    Anschaffung von Sportgeräten

4.5    Anschaffung von Sportkleidung

4.6    Fahrgeldentschädigungen

4.7    Werbekosten

4.8    Strafgelder

4.9    Beiträge an Fachverbände,

                Startgebühren und Spielrundengebühren

4.10  Geschenke

4.11  Gesellige Abteilungsveranstaltungen

4.12  Trainingslager, Ausflüge und ähnliche Aktivitäten

 

5.     Die Abteilungen entscheiden über die Verwendung ihrer genehmigten Haushaltsmittel. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind mit Beleg über den Kassierer abzuwickeln.

        (Haushaltsreste können den Abteilungen als Rücklagen gutgeschrieben werden. Bei unvorhergesehenen Ausgaben entscheidet der Vereinsausschuss über einen Nachtragshaushalt).

        Abweichungen über € 300,00 je Einzelposition sind durch die Vorstandschaft zu genehmigen.

 

6.     Investitionen sowie der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten, Kreditaufnahmen und die Übernahme von Bürgschaften und ähnlichem sind ab einem Betrag von € 30.000,00 von der Hauptversammlung zu genehmigen.

§ 4

Finanz- und Kassenführung

 

        Für Finanzen und Steuern sind der 1.u. 2. Vorsitzende sowie der Kassierer, für die Kassen- und Kontenführung des Vereins der Kassierer verantwortlich.

§ 5

Zahlungsverkehr

 

1.     Der gesamte Zahlungsverkehr wird vorwiegend bargeldlos über die Vereinskonten abgewickelt.

 

2.     Über jede Ausgabe und Einnahme muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe bzw. Einnahme, den Betrag, die Umsatzsteuer und den Zweck enthalten.

 

3.     Bei Gesamtbelegen muss auf dem Deckblatt die Zahl der  Unterbelege vermerkt werden.

 

4.     Alle Rechnungen sind dem Kassierer unter Beachtung von Skonto-Fristen zur Begleichung einzureichen.

 

5.     Barauslagen sind wegen des Jahresabschlusses bis zum 15.12. des laufenden Jahres mit dem Kassierer abzurechnen.

§ 6

Eingehen von Schuldverhältnissen

 

1.     Die Entscheidung über das Eingehen von Schuldverhältnissen im Rahmen des Haushaltsplans ist im Einzelfall vorbehalten:

 

1.1    dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von € 5.000,00

1.2    dem Vereinsvorstand bis zu einer Summe von € 15.000,00

1.3    dem Vereinsausschuss bis zu einer Summe von € 30.000,00

1.4    der Hauptversammlung bei einem Betrag von mehr

        als € 30.000,00

1.5    dem Vorstand für Verbindlichkeiten des Büro- und

        Verwaltungsbedarfs

1.6    den Abteilungsleitern in Höhe ihres jeweiligen Etats

 

2.     Die Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse eingehen.

 

3.     Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen (bzw. zusammenzuführen), um dadurch die Zuständigkeit der Ausgabe zu begründen.

§ 7

Vereins- und Abteilungsbeiträge

 

1.     Die Vereinsbeiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.

 

2.     Zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben und zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten können die Abteilungen zusätzlich zum Gesamtvereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag oder Kursgebühren erheben. Die Erhebung von Abteilungsbeiträgen bedarf der Genehmigung des Vereinsvorstandes sowie der Hauptversammlung.

§ 8

Spenden, Sammlungs- und Werbeerlöse

 

1.     Alle Spenden sind auf die vom Verein dafür eingerichteten Konten einzuzahlen. Der Verein verpflichtet sich, die Spenden zweckentsprechend weiterzureichen.

 

2.     Über die Vergabe von Sammlungen (z. B. Wertstoffe) entscheidet der Vereinsausschuss. Der Erlös von Sammlungen wird dem Konto der sammelnden Abteilung gutgeschrieben. Die entstandenen Kosten sind von dieser Abteilung zu tragen.

 

3.     Bei Wertstoffsammlungen müssen vor den Zuweisungen an die Abteilungen die steuerlichen Aspekte berücksichtigt und in Abzug gebracht werden (Umsatz- und Körperschaftssteuer). Die Erlöse aus Werbung und Sponsoring werden der Abteilung gutgeschrieben, die als Werbeträger in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. In Ermangelung einer klaren Zuordnung entscheidet der Vereinsausschuss über die Verteilung der Mittel.

§ 9

Steuern

 

1.     Die Erstellung der Bilanz und der Steuererklärung erfolgt durch die dafür gewählten Mitglieder des Vereinsvorstandes bzw.

        von einem dafür beauftragten Steuerbüro.

 

2.     Alle Steuermeldungen und Zahlungen an das Finanzamt werden von dem dafür zuständigen Mitglied des Vereinsvorstandes, evtl. unter Einbeziehung eines weiteren Verantwortlichen vorgenommen.

§ 10

Inventar

 

        Die Inventarlisten sind per 31.12. jeden Jahres von den Abteilungen und dem Kassierer zu erstellen. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen. Die Erfassung des Inventars hat auf den vom Kassierer vorgelegten Listen zu erfolgen.

§ 11

Vermögensverwaltung

 

1.     Der Verein ist Mieter eines Vereinsheims mit Gaststätte, die an eine Betreiber-Gesellschaft unterverpachtet ist.

 

2.     Die Interessen des Vereins gegenüber der Betreiber-Gesellschaft vertritt der Vereinsvorstand.

§ 12

Inkrafttreten

 

        Die Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Hauptversammlung am …………. in Kraft.

 

 

Albeck, den ………………………….

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Abteilungsordnung

                                         des    

TSV Albeck 1948 e. V.

 

§ 1

Name und Geschäftsjahr

 

1.   Die Abteilungen des TSV Albeck 1948 e.V. führen und verwalten sich selbst im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins.

2.   Die Abteilungen sind über den Verein Mitglied der jeweiligen Fachverbände (Württ. Fußballverband, Württ. Schützenbund, WLSB (Theater).

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck der Abteilungen

 

1.   Den Sport im Verein von der Jugend bis zum Seniorenalter fördern und Pflegen. Gesundheits-, Erziehungs- und Bildungsfunktionen sollten im Jugendbereich ein stetiges Ziel sein.

2.   Die Trainingsziele der Abteilungen liegen im Freizeit- und Leistungssport.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.   Den Erwerb der Abteilungsmitgliedschaft regelt § 4 der Vereinssatzung.

2.   Die Zugehörigkeit zu den Abteilungen setzt die Mitgliedschaft des
TSV Albeck voraus.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.   Für die Mitglieder sind die Abteilungsordnung und der Beschluss der Abteilungsorgane verbindlich.

2.   Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen der Abteilungen teilzunehmen.

3.   Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen des Vereins, der Abteilung sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Übungsleiter, Trainer und Hausmeister ist Folge zu leisten.

§ 5

Abteilungsorgane

     

Die Organe der Abteilung sind:

 

1.     Die Abteilungsversammlung 

2.     Die Abteilungsleitung

3.     Abteilungsausschuss bzw. Spielausschuss

        ( s. § 5 der Geschäftordnung )

§ 6

Abteilungsversammlung

 

Die Abteilungsversammlungen sind oberstes Organ der Abteilungen; sie sind durch § 5 der Geschäftsordnung geregelt.

 

Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. ( s. §6 der Geschäftordnung )

§ 7

Die Abteilungsleitung

       

Organe:

 

1.   Abteilungsleiter

2.   stellvertretender Abteilungsleiter

3.   Jugendleiter

4.   stv. Jugendleiter

 

Aufgaben:

 

Die Abteilungsleitung erledigt alle laufenden Abteilungsangelegenheiten, sie ist außerdem für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Abteilungsordnung geregelt sind.

Der Vorstand des Vereins ist über alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung in Kenntnis zu setzen.

Die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder der Abteilungsleitung sind in einem Aufgabenverteilungsplan zu regeln.

§ 8

Sinngemäße Anwendung der Vereinssatzung

In allen weiteren Angelegenheiten ist sinngemäß nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verfahren.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Abteilungsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitglieder-Versammlung vom ………………………….. in Kraft.

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Ehrenordnung

des

TSV Albeck 1948 e. V.

 

Für besondere Verdienste oder besondere Leistungen im TSV Albeck 1948 e.V. sind nachstehende Ehrungen vorgesehen.

 

Die Art der Ehrung kann von jedem Vereinsmitglied über die Abteilungsleiter oder Vorstandschaft an den Ausschuss mit entsprechender Begründung beantragt werden. Die Entscheidung, ob und welche Ehrungen ausgesprochen werden sollen, obliegt nach Empfehlung durch den Ausschuss dem Vorstand.

 

Die Ehrungen für Verdienste und Leistungen sowie eine langjährige Mitgliedschaft werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bei besonderen Anlässen vorgenommen.

 

§ 1

Ehrungen

 

1.   Für Verdienste

 

1.1    bei  8-jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit

Ehrennadel mit Bronzekranz und Aufdruck „Verdienstnadel“

 

1.2    bei 12-jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit

Ehrennadel mit Silberkranz und Aufdruck „Verdienstnadel“

 

1.3    bei 16-jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit

Ehrennadel mit Goldkranz und Aufdruck „Verdienstnadel“

 

2.   Für Sportliche Leistungen

 

2.1        Für besondere sportliche Erfolge für Schüler und

Jugendliche - z. B. Sachgeschenk

 

2.2    Außerordentliche sportliche Verdienste und Leistungen können durch die Verleihung einer Urkunde, ggfs. durch ein Sachgeschenk gewürdigt werden.

 

3.   Für langjährige Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied des Vereins ist jedermann nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab hier zählt auch die Jubiläumsmitgliedschaft.

 

         3.1    für 25-jährige Mitgliedschaft

Ehrennadel mit Silberkranz und der Zahl 25 sowie eine Urkunde

 

3.2        für 40-jährige Mitgliedschaft

Ehrennadel mit Goldkranz und der Zahl 40 sowie eine Urkunde

 

3.3        für 50-jährige Mitgliedschaft

Ehrennadel mit Goldkranz und der Zahl 50 sowie eine Urkunde

 

3.4    für 60-, 70- oder 75-jährige Mitgliedschaft wird eine besondere Urkunde verliehen

§ 2

Ehrenmitgliedschaft

 

Ehrenmitglieder können Personen nach einer 50-jährigen Mitgliedschaft im Verein werden oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben – siehe § 12 der Vereinssatzung.

§ 3

Ehrenvorsitzender

 

Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer das Amt des 1. Vorsitzenden mindestens 12 Jahre ununterbrochen innehatte.

§ 4

Verbandsehrungen

 

Der Vorstand und die Abteilungen schlagen ihre verdienten Mitarbeiter und Mitglieder zur Ehrung bei den Fachverbänden oder WLSB, entsprechend deren Ehrenordnung, zur Ehrung vor.

§ 5

Beerdigungen

 

Im Todesfall eines Mitglieds wird am Grab ein Kranz oder eine Schale niedergelegt bzw. eine Spende getätigt.

§ 7

Inkrafttreten

 

Die Ehrenordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am  ..........  in Kraft.

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